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Entscheidungsbesprechung (RDi): Keine Beratung zum Widerruf von Lebensversicherungsverträgen auf Grundlage der Inkassobefugnisse

Für die März-Ausgabe der Recht digital (RDi) hat Florian Skupin die Entscheidung des OLG München besprochen.

Streitgegenständlich war die Frage, inwiefern ein nach § 10 I 1 Nr. 1 RDG registrierter Inkassodienstleister im Rahmen seiner Leistungserbringung die Rechtsuchenden auch zum Widerruf von Lebensversicherungsverträgen beraten darf. Streitgegenständlich war die Frage, inwiefern ein nach § 10 I 1 Nr. 1 RDG registrierter Inkassodienstleister im Rahmen seiner Leistungserbringung die Rechtsuchenden auch zum Widerruf von Lebensversicherungsverträgen beraten darf. Letztlich ging es damit um eine Kompetenzabgrenzung und der Rangordnung von § 10 RDG und § 34d GewO.

Mit zutreffender Argumentation hat das OLG München entsprechende Befugnisse verneint.

Hier geht es zum Artikel auf Beck-Online:

Beratung zum Widerruf von Lebensversicherungsverträgen nicht von Inkassoerlaubnis gedeckt